Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Steuerfreibetrag darf Sozial-Zuschlag nicht fressen

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Steuerfreibetrag darf Sozial-Zuschlag nicht fressen Regelt ein Sozialplan, dass Arbeitnehmer/innen, die ihren Arbeitsplatz verlieren, pro Kind eine um 5.000 € höhere Abfindung erhalten, falls Kinder „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ sind, so werden dadurch Frauen indirekt benachteiligt. Denn bei Personen, die die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Und weil diese Steuerklasse (immer noch) von Frauen gewählt wird, deren Ehemann einen höheren Arbeitsverdienst hat, wirke sie indirekt benachteiligend bei der Zahlung einer Abfindung. In dem konkreten Fall wehrte sich eine Arbeitnehmerin, die die Lohnsteuerklasse V gewählt hatte und Mutter von zwei unterhaltsberechtigten Kindern ist, erfolgreich gegen diese Benachteiligung (Hessisches LAG, Az. 18 Sa 22/20).