Krankenversicherung — bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlt der Arbeitnehmer nicht doppelt

Krankenversicherung — bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlt der Arbeitnehmer nicht doppelt Ist ein(e) Arbeitnehmer(in) freiwillig gesetzlich krankenversichert, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist (2021: 5.362,50 € monatlich brutto), so muss grundsätzlich der/die Beschäftigte die Beiträge an die Krankenkasse abführen. Meist übernimmt das jedoch der Arbeitgeber, indem er die Beiträge direkt vom Lohn an die Kasse weiterleitet. Muss der Chef Insolvenz anmelden, und holt sich der Insolvenzverwalter die vom Arbeitgeber für den/die Beschäftigte(n) an die Kasse bezahlten Beiträge zurück in die Insolvenzmasse, so muss der/die Arbeitnehmer(in) nicht selbst die Beiträge abführen. Das Sozialgericht Dresden ist der Meinung, dass bereits die Anfechtung des Insolvenzverwalters bezüglich der Krankenkassen-Beiträge unwirksam gewesen sei, weil eine „Gläubigerbenachteiligung“ nicht vorgelegen habe. Hätte der Arbeitgeber nämlich nicht an die Kasse direkt gezahlt, so wäre dieser Lohnbestandteil an den/die Beschäftige(n) ausgezahlt worden – und damit für den Insolvenzverwalter unerreichbar (SG Dresden, Az. S 25 KR 328/17).