Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Wenn Karneval ausfällt: Urlaub wegen betrieblicher Übung?
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Wenn Karneval ausfällt: Urlaub wegen betrieblicher Übung? In den Karnevalshochburgen ist es in vielen Branchen Praxis, die Mitarbeiter Rosenmontag bezahlt frei zu stellen, ohne dies auf den Urlaub anzurechnen. 2021 stellt sich die Frage, ob die Mitarbeiter, weil es keine Karnevalsveranstaltungen gibt, trotzdem einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Die Wenigsten werden dazu eine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung haben. Hat der Arbeitgeber vorher die Mitarbeiter informiert, die Freiregelung gelte nur für das betreffende Kalenderjahr und ist eine betriebliche Übung nicht entstanden, kann der Arbeitgeber auch für jedes Jahr neu entscheiden, ob er freigibt oder nicht. Falls jedoch drei Jahre in Folge ohne Vorbehalte der Tag freigegeben wurde, gilt diese Bindung auch für 2021. Anders als z. B. beim Betriebsausflug, wo die Nichtteilnehmer arbeitspflichtig sind, gibt es beim freien Rosenmontag keine Kontrolle, ob die Mitarbeiter auch wirklich feiern gehen oder die Freizeit anderweitig nutzen. Daher ist der Ausfall des Karnevals insoweit unbeachtlich.
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!