Sachzuwendungen für eine Party
Sachzuwendungen für eine Party Der BFH hat entschieden, dass alle Aufwendungen für eine Party einer Firma, zu der sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen waren, in die Bemessungsgrundlage für die Steuer-Pauschalierung der Sachzuwendungen einzubeziehen sind. Dazu zählen auch Kosten für die Anmietung der Veranstaltungshalle, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer sowie Toilettencontainer. Im Rahmen der – vom Unternehmen selbst gewählten – Pauschalierung muss nicht zwischen „Aufwandsarten“ differenziert werden. Ansonsten werde der Gesetzeszweck der Arbeitserleichterung und der Steuervereinfachung verfehlt (BFH, Az, VI R 4/19).
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