Corona: Gesellschafterbeschlüsse und -versammlungen

Die Bundesregierung hat bereits frühzeitig besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen verabschiedet, um die Handlungsfähigkeit trotz Kontaktbeschränkungen zu gewährleisten, z. B. indem klargestellt wird, dass nach § 48 Abs. 2 GmbHG…