Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — ohne Maske keine Berufsschule
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — ohne Maske keine Berufsschule Für Ihre Auszubildenden ist auch der Besuch der Berufsschule nur dann maskenfrei, wenn der Azubi ein aussagekräftiges (!) Attest vorlegt, weshalb er von der Pflicht, eine Maske zu tragen, befreit werden soll. Legt der Azubi kein hinreichend aussagekräftiges Attest vor, kann er, falls er sich weigert, die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vom Präsenzunterricht in der Berufsschule ausgeschlossen werden (OLG Dresden, Az. 6 W 939/20). „Und was heißt nun 'aussagekräftig'?“, wollen Sie verständlicherweise wissen. Ein Attest, das von der Maskenpflicht befreit, muss die Ausnahme von der Tragepflicht nachvollziehbar machen. Das heißt, es muss sich aus dem Attest ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Auch müssen relevante Vorerkrankungen konkret bezeichnet werden. Und darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
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