Bauabzugssteuer

Bauabzugssteuer Grundsätzlich können Empfänger von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug vornehmen, wenn er von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (= 'Bauabzugssteuer'), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun entschieden, dass dieses Vorgehen auch dann rechtens sein kann, wenn eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft britische Subunternehmer für diverse Großprojekte in Anspruch nimmt, bei denen es sich um „wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften“ handelte (Niedersächsisches FG, 9 K 95/13).