Leiharbeitnehmer vs. Stammpersonal
Leiharbeitnehmer vs. Stammpersonal Grundsätzlich gilt, dass Leiharbeitnehmer und Stammpersonal gleichgestellt sind. Doch EU-Recht erlaubt es, dass – „unter Achtung des Gesamtschutzes“ – von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Das war auch bei einer Leiharbeitnehmerin so, die sich gegen die ungleiche Bezahlung im Einzelhandel wehrte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof angerufen (BAG, Az. 5 AZR 143/19).
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