Covid-Pandemie hebelt gesichertes Gesellschafter-Recht nicht aus

Jeder (!) Gesellschafter (!) hat nach § 51a GmbHG individuelle und unbeschränkte Auskunfts- und Einsichtsrechte. Im Klartext: Kein GmbH-Geschäftsführer darf einem Gesellschafter Informationen, auf die jeder einen Rechtsanspruch hat, verweigern.…