Covid-Pandemie hebelt gesichertes Gesellschafter-Recht nicht aus
Jeder (!) Gesellschafter (!) hat nach § 51a GmbHG individuelle und unbeschränkte Auskunfts- und Einsichtsrechte. Im Klartext: Kein GmbH-Geschäftsführer darf einem Gesellschafter Informationen, auf die jeder einen Rechtsanspruch hat, verweigern.…
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