Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Auch 'Crowdworker' können echte Arbeitnehmer werden

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Auch 'Crowdworker' können echte Arbeitnehmer werden Ist eine Person als 'Crowdworker' unterwegs, indem sie für einen online-Auftraggeber die Präsentationen von Markenprodukten im Einzelhandel und in Tankstellen fotografiert, dokumentiert und die Ergebnisse übermittelt, so kann diese Tätigkeit zu einem Arbeitsverhältnis werden. In dem konkreten Fall arbeitete die Person durchschnittlich 20 Stunden in der Woche und erzielte einen monatlichen Durchschnittsverdienst von rund 1.800 €, der auf einem virtuellen Konto gutgeschrieben und über PayPal ausgezahlt werden konnte. Nachdem sie in elf Monaten fast 3.000 Aufträge ausgeführt hatte, teilte ihr der Auftraggeber „zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten“ mit, dass sie keine weiteren Aufträge erhalten wird. Daraufhin klagte sie den Arbeitnehmerstatus ein — mit Erfolg. Der Crowdworker leistete arbeitnehmertypisch weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar sei er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur des Portals sei aber darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um sie zu erledigen (BAG, Az. 9 AZR 102/20).