Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Wegen Corona die Probezeit verlängern

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Wegen Corona die Probezeit verlängern Fast immer beginnt ein neuer Job mit einer Probezeit. Oft ist ein neuer Mitarbeiter infolge der Corona-Pandemie allerdings im Homeoffice oder wegen Kurzarbeit weniger als üblich tätig. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer deshalb am Ende der Probezeit noch nicht wirklich entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden sollte, ist grundsätzlich eine Verlängerung der Probezeit möglich, wenn es keine tarifvertragliche Regelung gibt. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, die Probezeit dürfe maximal sechs Monate dauern. Ist zunächst eine kürzere Probezeit festgelegt, so können die Vertragsparteien eine Verlängerung bis höchstens zu dieser Grenze vereinbaren. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag müsste dann in diesem Punkt geändert werden. Selbst wenn Beschäftigte während ihrer Probezeit krank oder im Urlaub waren, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Will der Arbeitgeber — auch mit Hinweis auf die Situation durch Corona — die Probezeit verlängern, so kann er das nicht einseitig tun, sondern müsste dies schriftlich vereinbaren.