Grenzpendler: Kurzarbeitergeld muss versteuert werden

Grenzpendler: Kurzarbeitergeld muss versteuert werden Als Arbeitgeber, der Grenzpendler aus Frankreich beschäftigt, sollten Sie wissen, dass diese das Kurzarbeitergeld (KUG), das sie von Ihnen als ihrem deutschen Arbeitgeber erhalten, in Frankreich nach französischem Recht versteuern müssen. In Deutschland beschäftigte Grenzgänger müssen jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung machen. Als Einkommen des Arbeitnehmers zählt nach französischem Recht das Gehalt sowie alle sonstigen Begünstigungen, Prämien und Leistungen, von denen der Mitarbeiter profitiert, also auch das KUG. Damit haben die Mitarbeiter aus Frankreich im Vergleich zu ihren Kollegen, die in Deutschland wohnen, deutlich weniger 'netto', denn in Deutschland ist der Bezug von KUG steuerbefreit. Für Ihre Arbeitnehmer besteht aber Hoffnung auf eine Besserung, denn aktuell führt die deutsche Regierung Gespräche mit Frankreich, um diese Ungleichbehandlung zu beheben.