Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht Kündigung Ist ein Lagerist insgesamt schon ein Jahr arbeitsunfähig, so kann er eine verhaltensbedingte Kündigung kassieren, falls er dem Arbeitgeber die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit wiederholt nicht angezeigt hatte. Der Arbeitgeber wusste damit also jeweils mit Ablauf der Krankschreibung nicht, dass der Beschäftigte nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren wird. Trotz einer Abmahnung kam der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nach, er erhielt die Kündigung. Grundsätzlich, so das Bundesarbeitsgericht, sei in einem solchen Fall eine verhaltensbedingte Kündigung in Ordnung. Allerdings müssen die Interessen beider Seiten umfassend berücksichtigt werden. Insbesondere auch, ob und wie stark das Verhalten des Mitarbeiters betriebliche Abläufe stört. Dem Arbeitgeber sei jedenfalls nicht zuzumuten, davon ausgehen zu müssen, dass mit der steigenden Anzahl der Krankheitstage die Genesung immer unwahrscheinlicher werde (BAG, Az. 2 AZR 619/19).
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