Betriebsrente

Betriebsrente Befristete Zeiten zählen voll. Bei einer Versorgungsregelung der betrieblichen Altersvorsorge, deren Eintreten vom Lebensalter bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird, spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zunächst befristet war. In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der – auf drei Jahre befristet – für ein norwegisches Staatsunternehmen tätig gewesen ist. Im Laufe des zweiten Jahres wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen – nach insgesamt mehr als fünf Jahren stellte die Firma den Mann unbefristet ein. Die Versorgungsverordnung des Unternehmens sah vor, dass befristet Beschäftigte und solche, die beim Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr vollendet haben, keine Versorgungszusage erhalten. Lag der Mann zu Beginn des Arbeitsverhältnisses unter der Altersgrenze und bei der unbefristeten Einstellung darüber, so hat er Anspruch auf die Versorgung. Es sei das Alter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Und das gelte auch für (zunächst) befristete Arbeitsverhältnisse. Das jedenfalls dann, wenn sich daran unmittelbar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt (BAG, Az. 3 AZR 433/19).