Auch bei Beschlussirrtum droht verdeckte Gewinnausschüttung

Irrt sich der GmbH-Geschäftsführer (GF), dann darf das Finanzamt dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) annehmen, sofern der Irrtum einem 'gedachten' ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen…