Grundstücksübertragung
GrundstücksübertragungAuch eine Rentenzahlung statt eines Verkaufserlöses bringt Zinsen. Übertragen Eheleute einem Sohn und dessen Frau ein Grundstück samt Haus, wofür sie im Gegenzug eine monatliche „Veräußerungsrente“ in Höhe von 1.000 Euro (auf einen Zeitraum von 30 Jahren) erhalten, so sind die Rentenzahlungen auch dann in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen, wenn die Summe der Renten niedriger ist als der Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt der Übertragung. Das bedeutet, dass die gemeinsam veranlagten Eheleute den Zinsertrag versteuern müssen. Sie können nicht argumentieren, sie hätten mit Blick auf die finanzielle Situation des Sohnes bewusst auf Einnahmen verzichtet, so dass in den Zahlungen keine Zinserträge stecken könnten. Der Bundesfinanzhof widersprach dem. Es handele sich „nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes um ein Veräußerungsgeschäft“, und der Zinsanteil sei zu versteuern (BFH, Az.: VIII R 3/17).
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