Steuerrecht

Steuerrecht 'Vollstreckung in das Vermögen' heißt nicht 'für Steuerschulden haften'. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Gesellschafter einer GbR auch dann nicht verpflichtet werden kann, für eine Zahlung „zu haften“, die von der Gesellschaft an eine andere Gesellschaft (hier an eine AG) gehen soll, die wiederum Schulden beim Finanzamt hat, wenn er einer sogenannten Duldungsverpflichtung (= einer Vollstreckung in das eigene Vermögen) nachkommen muss. Der Gesellschafter konnte sich gegen den vom Finanzamt gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid erfolgreich wehren. Das Gericht stimmte ihm in dem Punkt zu, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei (FG Münster, Az.: 9 K 315/17).