Nicht jede D&O-Versicherung deckt unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach § 64 GmbH-Gesetz (GmbHG) sind die Geschäftsführer (GF) der GmbH gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Auch wenn…