Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld Mit Sozialplan in der Tasche bringt der Antrag nichts. Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, ein Leiharbeitsunternehmen in der Bundesrepublik könne keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn es seinen Sitz im (hier: europäischen) Ausland hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei, dass das Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland habe. Hier ging es um die Möglichkeit, in der Corona-Krise vereinfacht solche Anträge zu stellen. Fiktive Betriebsstätten reichen dafür nicht aus. In dem konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass die Firma schon über einen Sozialplan verfügte, so dass es ohnehin fraglich war, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von den Auswirkungen der Pandemie bedroht waren. Kurzarbeit soll jedoch Arbeitsplätze erhalten (Bayerisches LSG, Az. L 9 AL 61/20 B ER).
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