Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht Auch Schwerbehinderte müssen zum Urlaub gedrängt werden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat deutlich gemacht, dass Arbeitgeber ihre schwerbehinderten Mitarbeiter dazu auffordern müssen, ihren Zusatzurlaub anzutreten. Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, nach der Arbeitgeber zum Urlaubsantritt auffordern müssen, gilt auch für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter. Für nicht behinderte Arbeitnehmer hatte der EuGH die Regelungen des (deutschen) Urlaubsrechts beanstandet, nach denen der Urlaubsanspruch dem Grunde nach zum Jahresende verfällt, sofern er nicht rechtzeitig vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird. Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig „durch entsprechende Hinweise in die Lage zu versetzen, den Urlaub zu nehmen“. Und das gelte auch für den (im Regelfall fünftägigen) Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer (LAG Niedersachsen, Az. 2 Sa 567/18).