Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen Viel Vermögen zu besitzen, heißt nicht, einfach so geschätzt werden zu dürfen. Ist über einen Informanten ein Datenträger mit Geschäftsdaten einer ausländischen Bank an die Finanzverwaltung gelangt und gibt es auch Informationen über Vermögensanlagen eines deutschen Steuerzahlers (hier dem Berechtigten einer Stiftung), so darf die Rendite aus dem Vermögen nicht „einfach so“ geschätzt werden. Der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, dass „aus dem Vorhandensein eines bestimmten Vermögens nicht ohne Weiteres mit der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung erforderlichen Sicherheit auf das Vorhandensein dieses Vermögens bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen werden kann.“ Das gilt auch dann, wenn der 'ertappte Sünder' seine so genannte Mitwirkungspflicht verletzt hat (BFH, Az. VIII R 23/16).
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