Pandemiebedingt längere Räumungszeit bei Mietobjekten

Pandemiebedingt längere Räumungszeit bei Mietobjekten Hat ein Mieter, der aus der Mietwohnung ausziehen muss, durch den Corona-Virus – und damit pandemiebedingt – Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Bleibe, so ist ihm eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte, dass der Vermieter ausreichend durch die Möglichkeit der gesetzlich geregelten „Nutzungsentschädigung“ geschützt sei. Es sei zu berücksichtigen, dass wegen der Ausbreitung des Coronavirus zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen das öffentliche Leben stark eingeschränkt wurde und Maßnahmen des Gesetzgebers umzusetzen waren, die „in konsequenter Durchführung“ dazu führten, dass es „für die Mieter unzumutbar gewesen sei, vor Ablauf der Räumungsfrist eine Wohnung zu finden und umziehen zu können“ (AG Düsseldorf, Az. 43 C 263/18).