Umzugskostenpauschale
Umzugskostenpauschale Zieht eine Frau „ausschließlich beruflich veranlasst“ um, kann sie auch dann die Umzugskostenpauschale steuerlich voll geltend machen (aktuell 811 €, die für „sonstige Umzugsauslagen“ anerkannt werden), wenn sie in einem Sammelposten solche Dinge wie „Trinkgelder für Möbelpacker“ oder „Meldegebühren für den Pkw“ aufgelistet hat und dabei weniger „in Euro und Cent“ herausgekommen ist als die 811 €-Pauschale. Das FG Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 75/18) hat deutlich gemacht, dass „gerade mit der Anerkennung der Pauschale auf Einzelnachweise der Umzugsauslagen verzichtet wird“.
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