Maklerkosten: Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten

Maklerkosten: Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten Verkauft ein Immobilienbesitzer eine vermietete Eigentumswohnung und kann er frei über den Verkaufserlös verfügen, so kann der Verkäufer die Kosten für den bei dem Deal eingesetzten Makler nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. War der Eigentümer nicht gezwungen, die Wohnung zu verkaufen, so können die Maklerkosten steuerlich nicht anerkannt werden. Das gelte auch dann, wenn er mit dem Erlös den Kredit für die Wohnung abgelöst hat (BFH, Az. IX R 22/18).