Sachzuwendung

Sachzuwendung Gibt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Schecks als Sachbezug aus, mit denen die Angestellten u. a. bei ausgewählten Restaurants (als Vertragspartner des Arbeitgebers) essen gehen können und die – bis zu einem Wert von 44 € – nicht als Lohn versteuert werden müssen, so gilt das auch, wenn die Schecks außerdem in bestimmten überregionalen Kaufhäusern eingelöst werden dürfen. Das Finanzamt darf dann die steuerliche Vergünstigung nicht mit der Begründung verweigern, die Gutscheine seien gar nicht zum Verzehr in der Mittagspause bestimmt. Das FG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass „eine überregionale Einreichung der Restaurantschecks unschädlich ist“. Es gebe keine Vorschrift, nach der die Lebensmittel etwa innerhalb eines gewissen Zeitraums – in der Mittagspause – erworben und sofort verzehrt werden müssten (FG Sachsen-Anhalt, Az. 2 K 768/16).