Promillegrenze bei Pedelecs
Promillegrenze bei Pedelecs Der für Kraftfahrer geltende Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille ist nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden (Beschluss vom 14.7.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Die Einstufung der Pedelecs als Kraftfahrzeuge ist für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit unerheblich, so die Richter. Pedelecs stehen zwischen Fahrrädern und Mofas. Angesichts dessen verbiete es sich, den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer zu übertragen. Es komme darauf an, ob es gesichertes naturwissenschaftliches-medizinisches Erfahrungswissen gebe, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb des für Radfahrer geltenden Grenzwerts von 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig seien. Solche Untersuchungen liegen derzeit aber nicht vor.
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