Übernachtung halbiert Entfernungspauschale
Übernachtung halbiert Entfernungspauschale Die steuerlich geltend zu machende Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt für den Hin- und Rückweg. Legt ein Arbeitnehmer an einem Tag nur einen dieser Wege zurück, so darf für diesen Tag nur die halbe Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sind es an Tagen mit Hin- und Rückfahrt 30 Cent für jeden Entfernungskilometer, so dürfen für die Tage, an denen die Hin- oder Rückfahrt ausfällt, nur 15 Cent pro Kilometer angesetzt werden (BFH, Az. VI R 42/17).
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