Unfallschaden

Unfallschaden Beschafft sich ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug, so kann er die angefallene Umsatzsteuer nicht vom Unfallverursacher ersetzt verlangen, falls er seinen Schaden fiktiv abrechnet. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist unzulässig. Dies hat der BGH entschieden (Az. VI ZR 40/18). Bei der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung sei nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen. Eine Umsatzsteuer werde nicht ersetzt, soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht komme.