Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar

Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar Für zugeflossene Soforthilfen im Zusammenhang mit Corona gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien seitens der (Gläubiger-)Bank. So können auch Steuerberater offene Honorarforderungen aus Vorjahren nicht gegen Schuldner geltend machen, die Geld aus dem Programm für Corona-Soforthilfen erhalten haben. Mithin darf es beim Geldeingang nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Das Konto wird quasi als Pfändungsschutzkonto geführt. Nach Meinung des LG Köln (Az. 39 T 57/20) muss die bewilligte Soforthilfe „vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden“. Somit obliegt es dem/der Empfänger/in, zu entscheiden, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.