Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Unfallversicherung

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Unfallversicherung Auch weitere Arbeitswege vom „dritten Ort“ aus sind versichert. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nur auf dem direkten Weg zwischen daheim und dem Ort der Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Das Bundessozialgericht hat die strenge Auslegung etwas gelockert. Das wird in zwei Urteilen deutlich, nach denen es keine Rolle mehr für den Unfallschutz spielt, dass der Weg von dem anderen Ort zur Arbeit deutlich länger ist. Im ersten Verfahren ging es um einen Auslieferungsfahrer, der eigentlich nur einen Arbeitsweg von zwei Kilometern hatte, jedoch immer wieder bei seiner Freundin übernachtete, die 44 Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnte. Auf einer Fahrt erlitt der Mann einen Autounfall. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als versicherten Wegeunfall an — musste sie aber. Die Wohnung der Freundin sei als sogenannter dritter Ort anzusehen, an dem Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden verbringen müssen, damit Unfallschutz besteht. Es komme nicht (mehr) darauf an, ob der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig weit ist. Im zweiten Fall ging es um einen Mann, der Personen zu einer Werkstatt für behinderte Menschen fährt und nachmittags wieder abholt. An einem Tag fuhr er nach seiner ersten Tour zu einem Freund und hielt sich dort länger als zwei Stunden auf. Nachmittags auf dem Weg zur Werkstatt verunglückte er. Weil der Weg dreimal länger als der übliche Arbeitsweg war, verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Wegeunfalls. Die Fahrt sei privat gewesen. Aber auch hier konnte sich der Arbeitnehmer durchsetzen (BSG, Az. B 2 U 2/18 R u. a.).