Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Auch die erste Fahrt am Morgen ist für Außendienstler Fahrzeit
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Auch die erste Fahrt am Morgen ist für Außendienstler Fahrzeit Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Fahrzeiten von Außendienstlern, die von daheim zum ersten Termin des Tages fahren, als Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitgeber können nicht einfach argumentieren, der direkte Weg zur Arbeitsstelle werde ja auch nicht bezahlt. Eine betriebliche Regelung, die nur eine pauschalierte Bezahlung dieser Zeit erlaubt, ist rechtswidrig, wenn der Manteltarifvertrag der Branche aussagt, dass „sämtliche Tätigkeiten abzugelten sind“. Die Vergütungspflicht von Fahrtzeiten dürfe nicht durch Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden. Hier ging es um einen Servicetechniker, der sich erfolgreich gegen diesen Punkt in der Betriebsvereinbarung wehrte: „Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden zählen nicht zur Arbeitszeit, wenn sie 20 Minuten nicht übersteigen. Sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit.“ (BAG, Az. 5 AZR 36/19)
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