Altersteilzeit — Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Wertguthaben

Altersteilzeit — Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Wertguthaben Ist ein Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet, die Wertguthaben seiner auf Altersteilzeitbasis beschäftigten Arbeitnehmer gegen Insolvenz abzusichern, so muss der Geschäftsführer des Unternehmens nicht persönlich für den Schaden haften, falls nach einem Konkurs oder wegen unvorhersehbarer Kursverluste wie jetzt bei Corona, die Wertguthaben nicht mehr oder nur vermindert ausgezahlt werden können, weil das Sicherungsgebot nicht beachtet wurde (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 470/04).