Corona: Ferien- und Nebenwohnung muss verlassen werden

Corona: Ferien- und Nebenwohnung muss verlassen werden Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, Eigentümer von Nebenwohnungen (Zweitwohnsitzen) müssten während der verschärften Ausgangs- und Reisebeschränkungen, die mit Blick darauf erlassen worden sind, die Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit zu verhindern (hier ging es um das Virus SARS-CoV-2), ihre Zweitwohnsitze verlassen. Verfügt eine Kommune (hier ging es unter anderem um Nordfriesland) eine „unverzügliche Rückreiseverpflichtung“, so müssen die Bewohner dieser Aufforderung nachkommen und nach Hause fahren. Es sei unerheblich, so das Gericht, ob die Verfügungen rechtmäßig oder rechtswidrig seien. Die Richter haben der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht zugesprochen. Es sei jedenfalls größer als das Interesse der Wohnungseigentümer, Zeit in ihrer Ferien- oder Nebenwohnung zu verbringen (VwG Schleswig-Holstein, Az. 1 B 10/20 u. a.).