Grundstückskaufvertrag
Grundstückskaufvertrag Mit Ausgaben vor Vertragsunterzeichnung besser vorsichtig sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag ein Partner aussteigen darf, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen. Hat der andere Vertragspartner mit Blick auf den erhofften Vertragsschluss bereits Ausgaben getätigt, so muss er die selbst tragen. Die Gegenseite muss sie nicht erstatten. Das wäre der Fall, soweit dem Gegenüber eine tatsächlich nicht vorhandene Bereitschaft zum Vertragsabschluss lediglich vorgespielt wurde, ohne dies zu offenbaren. Dies gilt natürlich ebenso für den Vertragspartner, der vom zugesagten Deal abrückt (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 21/19).
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