Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigung Steht der Entschluss „in der Masse“ fest, darf „einzeln“ unterschrieben werden. Arbeitgeber dürfen vor Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit die einzelnen Kündigungsschreiben unterzeichnen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Massenentlassungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen, dient beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit soll rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich darauf vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Es sei nicht gewollt, dass die Agentur für Arbeit etwaig noch Einfluss auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nimmt. Deshalb darf der Arbeitgeber bereits fest zur Kündigung des Einzelnen entschlossen sein, wenn er die Massenentlassungsanzeige einreicht — und die Schreiben auch schon unterzeichnet vorliegen hat (BAG, Az. 6 AZR 459/18).