Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht

Verdachtskündigung Auch zufällig Entdecktes darf als Grund herhalten. Wird ein Angestellter verdächtigt, Geschäftsgeheimnisse weitergegeben zu haben, und lässt der Arbeitgeber dienstliche Daten auf dem Rechner des Verdächtigten kontrollieren, so können die bei dieser Kontrolle zufällig gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf eine andere Straftat eine Verdachtskündigung rechtfertigen. In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht fanden sich zufällig Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer die Tankkarte des Dienstwagens mehrfach auch zum Tanken anderer Fahrzeuge eingesetzt hatte. Auf diese Erkenntnis durfte der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung stützen (BAG, Az. 2 AZR 426/18).

Wer nur gelegentlich nachts arbeitet, erhält 50 % Zuschlag Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Tarifregelung rechtens sein kann, die unterschiedliche Zuschläge für inner- und außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorsieht. In dem konkreten Fall ging es um Mitarbeiter, die einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangten, weil sie die dazugehörende Regelung im Tarifvertrag als ungerecht und deswegen als unwirksam ansahen. Die Regelung unterscheidet bezüglich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Wird sie innerhalb der Schichtarbeit geleistet, so bringt sie nur 15 % Zuschlag, während es außerhalb (also für nicht regelmäßig nachts Arbeitende) 50 % gibt. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (ArG Köln, Az. 11 Ca 5999/19 u. a.).