Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Für zwei Erbfälle gibt es zweimal die Pauschale. Die sogenannte Erbfallkostenpauschale (in Höhe von 10.300 €) ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Beerdigungskosten, aber andere (wenn auch geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. In dem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Münster ging es um eine Frau, die Nacherbin ihrer verstorbenen Tante wurde, die kurz vor dem Ehemann (der Vorerbe war) gestorben war. Die Nichte beantragte die Erbfallkostenpauschale mit der Begründung, sie habe die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen. Hier legte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 € für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung vor, jedoch keinen Nachweis über die Beerdigungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht – zu Unrecht. Von der Erbfallkostenpauschale werden neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Der Erwerber muss lediglich nachweisen, dass ihm derartige Kosten entstanden sind – egal in welcher Höhe. Es handele sich außerdem um zwei Erwerbsvorgänge: Zum einen um den Erwerb des Vorerben beim Tod des Erblassers und zum anderen um den Erwerb des Nacherben beim Tod des Vorerben (FG Münster, Az. 3 K 3549/17).