Grundsteuererlass bei Mietausfällen

Grundsteuererlass bei Mietausfällen In Fällen wesentlicher Ertragsminderung, wie z. B. bei Leerstand von Gewerberäumen, kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden. Hierbei ist in Bezug auf Mietausfälle des letzten Jahres die Ausschlussfrist des 31.3.2020 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden, bzw. in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern, gestellt werden. Der Steuererlass wird aber erst gewährt, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat. Die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % gekürzt, bei einer Minderung des normalen Rohertrags von 100 % ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Voraussetzung ist, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist, was entsprechend nachzuweisen ist.