Abwerbung von Mitarbeitern

Abwerbung von Mitarbeitern Es gibt nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Grenzen, die bei der Personalgewinnung zu beachten sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied (Az. 6 W 39/18) z. B., das Abwerben von Mitarbeitern sei erlaubt, da grundsätzlich die Abwerbungsfreiheit gelte. Nur beim Hinzutreten weiterer Umstände könne sich das Abwerben als wettbewerbswidrig darstellen. Jedoch sei (mittlerweile) selbst bei Abwerbungen in Größenordnungen, die den Mitbewerber wirtschaftlich gefährden, nicht mehr von einer Wettbewerbswidrigkeit auszugehen. Denn die Freiheit des Wettbewerbs erstrecke sich auch auf die Nachfrage von Mitarbeitern. Unternehmen stehe kein Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter zu. Außerdem seien die für ein Unternehmen Tätigen in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei.