Vergütung für Verbandsvorstand ist sozialversicherungspflichtig

Vergütung für Verbandsvorstand ist sozialversicherungspflichtig Erhält der Vorstand eines (gemeinnützigen) Vereins eine pauschale Aufwandsentschädigung, kann diese der Sozialversicherung unterliegen, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 8 BA 52/18). Im Urteilsfall hatte der Vorsitzende eines Fahrlehrerverbands neben Sitzungsgeldern und Reisekosten auch eine pauschale Aufwandsentschädigung bezogen. Die Deutsche Rentenversicherung sah in der gewählten Konstruktion ein Angestelltenverhältnis und forderte daher Sozialversicherungsbeiträge nach – mit Zustimmung des LSG.