Erstausbildung dient der Persönlichkeitsentwicklung

Erstausbildung dient der Persönlichkeitsentwicklung Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, Kosten für eine erste Ausbildung könnten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das (seit 2004) geltende Abzugsverbot verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Erstausbildung gelte der „allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung“. Der BFH vertrat 2014 noch die Auffassung, die Regelungen würden gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“ verstoßen, weil Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung steuersenkend als Werbungskosten abzusetzen seien. Das Bundesverfassungsgericht sah den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst seien – zumal während der ersten Ausbildung auch eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe. Deshalb sei es zulässig, dass die Kosten nur als Sonderausgaben angerechnet werden könnten – was sich aber nur dann auswirkt, wenn im laufenden Jahr Einkünfte erzielt werden. Und das ist bei Studierenden meist nicht der Fall (BVerfG, Az. 2 BvL 22/14 u. a.).