Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern Das BMF hat einen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kalenderjahr 2019 veröffentlicht (Erlass vom 9.1.2020, Az. 3 – S233.4/187). Inhaltlich werden Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer getroffen. Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, kommen Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung zum Tragen: Für 2019: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer. Für 2020: Bewertung mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden. Die Regelungen des Erlasses gelten auch für Elektrofahrräder, falls diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.