Vermeidung der Wegzugsbesteuerung bedingt von vornherein erklärten Rückkehrwillen

Vermeidung der Wegzugsbesteuerung bedingt von vornherein erklärten Rückkehrwillen Zieht ein Mann aus Deutschland nach Dubai und hält er Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften in Deutschland, so müssen die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen auch dann offengelegt und versteuert werden, wenn der Mann keine Anteile verkauft. Dabei handelt es sich um die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn von vornherein klar ist, dass die Abwesenheit nicht länger als fünf Jahre dauern wird und er glaubhaft macht, „im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen zu haben, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden“. Zieht er weg, ohne diesen Willen zu erklären, und kehrt er nach zwei Jahren zurück, so kann die Besteuerung nicht rückwirkend repariert werden (FG Münster, Az. 1 K 3448/17).