Handelt der Erbe 'eigenschuldig', zahlt er für alte Steuerschulden

Handelt der Erbe 'eigenschuldig', zahlt er für alte Steuerschulden Erbt ein Mann eine Arztpraxis, kann er die aber – mangels eigener Approbation – nicht fortführen und verkauft er sie, so muss er akzeptieren, dass das Finanzamt die für die Praxis bestehenden Steuerschulden (als Nachlassverbindlichkeiten) mit dem Gewinn aus dem Verkauf verrechnet. Der Erbe kann nicht argumentieren, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien und er keine andere „Handlungsoption“ gehabt habe als die Praxis zu verkaufen. Dem folgte das FG Münster nicht. Der Erbe hätte die Praxis auch aufgeben oder sukzessive abwickeln können (FG Münster, Az. 12 K 2262/16).