Erklärung beim falschen Finanzamt
Erklärung beim falschen Finanzamt Im Grunde beginnt die – im Regelfall vier Jahre laufende – sogenannte Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird (also zum Beispiel am 1.1.2020, wenn die Erklärung im Jahr 2019 eingereicht worden ist). Das Niedersächsische Finanzgericht musste entscheiden, ob die Frist auch 'normal' zu laufen beginnt, wenn der Steuerzahler die Unterlagen versehentlich bei einem „nicht zuständigen“ Finanzamt eingereicht hat – und bejahte das. Denn durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Fristenbeginn wird den Ämtern schon genügend Zeit für die Bearbeitung gegeben. Hätte dem Finanzamt „die eigene Unzuständigkeit klar sein müssen“, so wäre es dazu verpflichtet gewesen, die Erklärung weiterzureichen. Hier hatten die Behörden die Erklärung als „nicht abgegeben“ gewertet und meinten vergeblich, die dann geltende zwei Jahre längere Frist für einen Bescheid beanspruchen zu können (Niedersächsisches FG, Az. 9 K 49/18).
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