Elterngeld

Elterngeld Bezieht eine angestellte Zahnärztin ein Grundgehalt sowie von Monat zu Monat schwankende Umsatzbeteiligungen, so darf die Elterngeldstelle die Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht außen vor lassen. Die Behörde kann nicht argumentieren, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ – und nicht als „laufende Bezüge“ (das ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld) behandelt werde. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jedoch klargestellt, dass die Beteiligungen auf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung beruhen und somit als regelmäßiger (also laufender) Lohn zu bewerten sei – wenn auch in unterschiedlichen Höhen (LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 2 EG 7/19).