Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Unfallversicherung

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Unfallversicherung Für Verletztengeld zählt nur nachgewiesenes Arbeitseinkommen. Wer wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig wird, erhält Verletztengeld von der Unfallversicherung. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, also der Verdienstabrechnung. Nicht nachgewiesene Einnahmen, etwa aus Schwarzarbeit auf einer Baustelle, zählen dabei nicht — so das Hessische Landessozialgericht (Az. L 9 U 109/17). Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Bauarbeiter hat Anspruch auf das Verletztengeld als Folge seines Arbeitsunfalls. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.