Vermietungsabsicht: Auch 'nur' vier Jahre können 'dauerhaft' sein
Vermietungsabsicht: Auch 'nur' vier Jahre können 'dauerhaft' sein Auch wenn ein Vermieter sich die Kündigung der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, kann es sich um eine „dauerhafte Vermietungsabsicht“ handeln. Das hat zur Folge, dass Verluste bei den 'Einkünften aus Vermietung und Verpachtung' vom Finanzamt anzuerkennen sind. Das gelte jedenfalls dann, wenn die für später geplante Vermietung an den Angehörigen nicht unentgeltlich sein sollte. Hier nahm die Nichte Abstand von der Wohnung, weil sich ihre persönlichen Lebensverhältnisse änderten. Der Eigentümer verkaufte die Wohnung, weil ihm bewusst wurde, dass „die Betreuung eines Mietverhältnisses mit erheblichem Aufwand verbunden“ sei. Dennoch akzeptierte das Gericht die insgesamt nur vier Jahre lang haltende Vermietereigenschaft als „auf Dauer angelegt“ (FG Hamburg, Az. 2 K 151/17).
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