Chefsache — Brandheißes Arbeitsrecht: Kündigungsschreiben vor die Nase halten, genügt nicht
Chefsache — Brandheißes Arbeitsrecht: Kündigungsschreiben vor die Nase halten, genügt nicht Eine Kündigung ist nur mit korrekter Zustellung wirksam. Dass eine Kündigung korrekt zugestellt wurde, muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen. Einem Arbeitnehmer das Schreiben zur Kenntnisnahme hinzuhalten, ist nicht ausreichend, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz (Az. 8 Sa 251/18) zeigt. Nach eigenen Angaben wusste der Arbeitnehmer, dass es sich um ein Kündigungsschreiben handelte. Er verweigerte aber die Annahme. Der Mann verwies auf den an seiner Wohnanschrift vorhandenen Briefkasten. Der Arbeitgeber wiederum behauptete, der Mitarbeiter habe die Möglichkeit gehabt, den Inhalt des „vor die Nase gehaltenen“ Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Nach der Entscheidung des Gerichts gilt die Kündigung als nicht zugestellt. In dem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und seinem Mitarbeiter war sie nicht übergeben worden. Zwar müsse der Empfänger das Schreiben nicht dauerhaft zur Verfügung haben. Es genüge die Aushändigung und Übergabe, so dass er in der Lage sei, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
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