Darlehensrückzahlung: Nur „echte Tilgungen“ sind echter Aufwand

Darlehensrückzahlung: Nur „echte Tilgungen“ sind echter Aufwand Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Filmproduzenten-Gesellschaft Aufwendungen für eine Darlehensrückzahlung (hier ging es um ein Filmförderdarlehen) nur dann als wirtschaftliche Belastung steuerrechtlich anerkannt bekommen kann, wenn Erlöse aus dem Film erzielt werden, die erst dazu führen, dass die Rückzahlungsverpflichtung beginnt. Dabei sei jedes Jahr separat zu betrachten. Das bedeutet: Sobald erste Erlöse erzielt werden und die Rückzahlung anläuft, heißt das nicht, dass somit automatisch alle Aufwendungen anerkannt werden. Denn es sei in einer solchen Konstellation denkbar, dass „tilgungspflichtige Verwertungserlöse“ nach einer ersten Rückzahlung ausbleiben und weitere nicht folgen. Nur tatsächliche Tilgungen sind als Aufwand zu erfassen (BFH, Az. XI R 53/17).